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SATZUNG

des

Turnverein Gutenberg 1921 e. V.

 

I – Allgemeine  Bestimmungen

§ 01 – Name und

§ 02 – Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

§ 03 – Geschäftsjahr

§ 04 – Vergütung für die Vereinstätigkeit

§ 05 – Mitgliedschaft in anderen Organisationen

§ 06 – Gliederung des Vereins

II – Mitgliedschaft

§ 07 – Mitglieder

§ 08 – Erwerb der Mitgliedschaft

§ 09 – Rechte der Mitglieder

§ 10 – Pflichten der Mitglieder

§ 11 – Beitrag

§ 12 – Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 13 – Ausschließungsgründe

§ 14 – Ehrungen

III – Vereinsorgane

§ 15 – Auflistung der Organe

§ 16 – Organ Mitgliederversammlung

§ 17 – Organ Vorstandsgremium

§ 18 – Organ Sportrat

§ 19 – Organ Abteilungen

§ 20 – Organ Ehrungsausschuss

§ 21 – Wahlen und Beschlussfassung zu den Organen

IV – Aufgaben der Vereinsorgane

§ 22 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 23 – Aufgaben des Vorstandsgremiums

§ 24 – Aufgaben des Sportrats

§ 25 – Aufgaben der Abteilungsleiter

§ 26 – Aufgabe des Ehrungsausschusses

V – Schlussbestimmung

§ 27 – Kassenprüfer

§ 28 – Einsetzung von Ausschüssen

§ 29 – Haftung

§ 30 – Satzungsänderungen

§ 31 – Auflösung des Vereins

§ 32 – Inkrafttreten

 

 

I – Allgemeine Bestimmungen

§01 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Turnverein Gutenberg 1921 e.V.“ und hat seinen Sitz in
73252 Lenningen-Gutenberg. Er wurde im Jahre 1921 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer 230192 eingetragen. Die Farben des Vereins sind blau/weiß. Das Vereinssymbol ist nachstehend aufgeführt.

 

§02 – Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Ausübung von Sport sowie die Förderung des Sports im Allgemeinen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Leibesübungen und Geselligkeit zur selbstlosen Förderung der Jugendpflege und der Gesundheit der Vereinsmitglieder und des Gemeinschaftssinns. Der Verein ist politisch, religiös und weltanschaulich neutral.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, insbesondere erstrebt er keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

§03 – Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, es beginnt am 01.01 und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

 

§04– Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwands-entschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach vorstehendem Absatz trifft das Vorstandsgremium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  3. Das Vorstandsgremium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung, zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  4. Ist zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben die Errichtung einer hauptamtlichen Geschäftsstelle erforderlich, so kann der Sportrat nach § 24 dieser Satzung das Vorstandsgremium ermächtigen, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtliche Beschäftigte einzustellen und die hauptamtliche Geschäftsstelle zu führen.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von längstens 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Vom Vorstandsgremium können per Beschluss, im Rahmen der haushaltsrechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  6. Weitere Einzelheiten können vom Vorstandsgremium bei Bedarf im Rahmen einer Finanzordnung des Vereins erlassen und geändert werden.

 

§05 – Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) mit seinen Gliederungen sowie der Fachverbände für die im Verein betriebenen einzelnen Sportarten und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

Jedes Mitglied ist mit dem Eintritt in den Verein auch den Satzungen und Ordnungen des Landessportbundes und der vorgenannten Fachverbände unterworfen.

Der Verein kann sich als juristische Person selbst an anderen Vereinen als Mitglied beteiligen, sofern dies im Einklang mit seinen eigenen satzungsmäßigen Zwecken steht.

 

§06 – Gliederung des Vereins

  1. Der Sportbetrieb des Vereins gliedert sich in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jeder Abteilung stehen ein Abteilungsleiter und ein Vertreter vor. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben, solange dadurch ein ordnungsgemäßer Sportbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
  1. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Vereins, für Abteilungen mit besonders hohen Kosten höhere Beiträge als den normalen Vereinsbeitrag und eine Aufnahmegebühr festzusetzen.


II – Mitgliedschaft

§07 – Mitglieder

Der Verein besteht aus:

  1. a) aktiven Mitgliedern
  2. b) passiven Mitgliedern
  3. c) Ehrenmitgliedern

Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, aber keinen Sport aktiv ausüben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 14 dieser Satzung.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Auf Anforderung erhält jedes Mitglied die Satzung.

 

§08 – Erwerb der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben. Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. Ein Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandsgremiums erworben. Ein derartiger Beschluss wird rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den ersten Zahlungszeitraum bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandsgremiums Beitragsbefreiung erteilt wurde. Damit ist ein Sportunfall-Versicherungsschutz nach den Bedingungen des Landessportbundes eingeschlossen.

 

§09 – Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind nach Maßgabe der nachfolgenden und eventuell ergänzender Regelungen insbesondere berechtigt:

  1. a) an der Vereinsführung durch Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung mitzuwirken. Zur Ausübung des Stimmrechts sind in der Mitgliederversammlung nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt
  2. b) die Einrichtungen des Vereins zu nutzen unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 2,
  3. c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 2.

Alle Mitglieder unter 16 Jahren haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven bzw. passiven Mitglieds.

 

§10 – Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  1. a) die Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Landessportbundes Baden-Württemberg mit seinen Gliederungen und der dem Landessportbund angeschlossenen Fachverbände, soweit deren Sport ausgeübt wird, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
  2. b) für das Ansehen des Vereins einzutreten und sich gegenüber jedem anderen Mitglied so zu verhalten, dass die Kameradschaft und die gegenseitige Achtung gestärkt werden,
  3. c) die Interessen des Vereins zu wahren,
  4. d) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beträge zu entrichten und bei allen Veranstaltungen des Vereins das festgesetzte Eintrittsgeld zu zahlen,
  5. e) an den Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken,
  6. f) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, ausschließlich die zuständigen Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen, soweit der Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zulässig ist,
  7. g) in Angelegenheiten mit den in § 5 genannten Vereinigungen ausschließlich deren Satzungen, Ordnungen und Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen, soweit der Ausschluss des ordentlichen Rechtsweg zulässig ist,
  8. h) jeden Anschriftwechsel dem Vorstandsgremium umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

 §11 – Beitrag

 Alle aktiven und passiven Mitglieder haben Beiträge zu zahlen; die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Eine zusätzliche Aufnahmegebühr für neu aufgenommene Mitglieder ist in besonders kostenintensiven Abteilungen möglich.
Die Höhe und eine Änderung des Mitgliedsbeitrages sowie die Aufnahmegebühr, werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Sportrats festgelegt. Diese Kosten sind in der Beitragsordnung schriftlich festgehalten.
Die Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können sie nach §§ 12, 13 dieser Satzung durch das Vorstandsgremium ausgeschlossen werden.
Das Vorstandsgremium kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern, die Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge stunden, insbesondere auch ganz oder teilweise erlassen.

 

§12 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt, außer bei Tod, durch:

  1. a) den Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an das Vorstandsgremium zum Jahresschluss. Diese Erklärung muss spätestens am 1.12. des Jahres beim Vorstandsgremium eingegangen sein,
  2. b) den Beschluss des Vorstandsgremiums, wenn das Mitglied den Beitrag nach Fälligkeit nicht bezahlt hat und eine Mahnung erfolglos blieb,
  3. c) den Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandsgremiums nach erfolgter Anhörung des Sportrats.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Forderungen des Vereins und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt, insbesondere bleibt der Rechtsanspruch des Vereins auf den ausstehenden pflichtigen Mitgliedsbeitrag auch bei Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein bestehen. Erklärt ein Mitglied den Austritt aus dem Verein, so bleibt die Pflicht der Beitragszahlung bis zum gültigen Austritt bestehen.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte an den Verein, insbesondere werden gezahlte Beiträge und geleistete Sacheinlagen nicht erstattet. Ausgeschiedene Mitglieder oder deren Erben haften jedoch weiterhin für alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein aus der Zeit vor dem Ende der Mitgliedschaft.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Vorstandsgremium.

 

§13 – Ausschließungsgründe

 Der Ausschluss eines Mitgliedes (§ 12 c) kann nur in nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

  1. a) wenn die im § 10 genannten Pflichten der Vereinsmitglieder schuldhaft verletzt wurden,
  2. b) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung oder der Sportkameradschaft schuldhaft zuwider gehandelt hat.

Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstandsgremium und dem Sportrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mit Begründung bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§14 – Ehrungen

  1. Für treue und langjährige Mitgliedschaft wird nach Feststellung und Beschluss des Vorstandsgremiums verliehen:

a) die Vereinsnadel in Silber für 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im Verein,
b) die Ehrenmitgliedschaft und Vereinsnadel in Gold für 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im                              Verein,
c) die Vereinsnadel in Gold mit Kranz für 50-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im Verein.

Grundlage für die Berechnung der Mitgliedschaft ist das vollendete 18. Lebensjahr.

  1. Für besondere Verdienste um den Verein und den Sport können an Mitglieder, auf Vorschlag des Vorstandsgremiums und des Sportrats, verliehen werden:

a) die Vereinsnadel in Silber oder in Gold für besondere bzw. hervorragende langjährige Verdienste im Rahmen               der Vereinsführung, der sportlichen Leistung, oder für besondere und hervorragende persönliche sportliche                Erfolge als Mitglied unseres Vereins,

b) die Eigenschaft der Ehrenmitgliedschaft, wenn eine Ehrung nach 2 a) bereits einmal erfolgt ist.

Für außergewöhnliche Verdienste um den Vereinssport können auf Vorschlag des Vorstandsgremiums und des Sportrats Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, auch als Nichtmitglieder, mit der Vereinsnadel in Gold oder mit der Ehrenmitgliedschaft, geehrt werden.

Die Ehrenmitgliedschaft genießt Vereins-Beitragsfreiheit und freien Eintritt zu vereinseigenen Sport- und gesellschaftlichen Veranstaltungen.

Alle weiteren Details sind in der Ehrungsordnung, welche vom Vorstandsgremium freigegeben wird, festgehalten.

III – Vereinsorgane

 §15 – Auflistung der Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • das Vorstandsgremium
  • der Sportrat
  • die Abteilungen
  • der Ehrungsausschuss

 

§16 – Organ Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden. Zur Mitgliederversammlung ist durch das Vorstandsgremium unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 21 Tagen durch Bekanntmachung im lokalen Mitteilungsblatt, einzuladen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstandsgremium schriftlich einzureichen.

Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in den Mitgliederversammlungen als oberstem Organ des Vereins ausgeübt. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein zu Beginn der Sitzung bestimmtes Mitglied des Vorstandsgremiums. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 21.

Die Durchführung der Entlastungen erfolgt durch den Ortsvorsteher oder seinen Stellvertreter.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder 25% der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe eines Grundes schriftlich beantragen.

Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandsgremiums und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§17 – Organ Vorstandsgremium

Das Vorstandsgremium (Vorstand) besteht aus bis zu acht Gremiumsmitgliedern und unterteilt sich in die vier Bereiche Öffentlichkeitsarbeit, Sportkoordination, Organisation und Finanzen. Das Vorstandsgremium soll bei Bedarf einberufen werden.

Das Vorstandsgremium ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Sportrats verantwortlich. Es leitet den Verein und führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Es darf ungeplante Geschäfte bis zum Betrag von 2.500 EUR im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, ausführen. Das Vorstandsgremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Vorstände anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit.

Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich vertreten durch die im Vereinsregister als Vorstände eingetragenen Mitglieder des Vorstandsgremiums. Diese sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

 

§18 – Organ Sportrat

Der Sportrat setzt sich zusammen aus allen Übungsleitern und Abteilungsleitern der Sportabteilungen. Der Sportrat soll bei Bedarf einberufen werden.

 

§19 – Organ Abteilungen

Die Abteilungsleiter werden vor der Mitgliederversammlung in den Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.

 

§20 – Organ Ehrungsausschuss

 

Der Ehrungsausschuss besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§21 – Wahlen und Beschlussfassung zu den Organen

Die Organe im Sinne von §15 werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter werden in ihrem Amt bestätigt.

Wahlen zu den Organen „Vorstandsgremium“, „Sportrat“ und „Ehrungsausschuss“ finden alle zwei Jahre statt. Die Wiederwahl in allen Organen ist unbegrenzt zulässig. Zur Wahl können – und zwar nur von einem stimmberechtigten Mitglied – nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die persönlich anwesend sind, oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

Jedes Mitglied über 16 Jahre hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

Wird für einen Posten nur ein Vorschlag gemacht, so kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen, wenn niemand der Anwesenden dagegen Widerspruch erhebt. Bei mehreren Bewerbern für einen Posten ist immer eine geheime Wahl erforderlich.

Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit erfolgt Neuwahl durch die gleiche Mitgliederversammlung.

 

IV – Aufgaben der Vereinsorgane

§22 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

a) Wahl der Organe „Vorstandsgremium“ und „Ehrungsausschuss“ nach § 15,
b) Bestätigung der Wahl der Abteilungsleiter nach §19,
c) Wahl der Kassenprüfer,
d) Bestimmung der Grundsätze für die Erhebung der Beiträge und der Aufnahmegebühr,
e) Entlastung der Organe,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Genehmigung von Ordnungen, soweit nicht die Zuständigkeit des Sportrats genügt,
h) Totenehrung,
i) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
j) Genehmigung An/Verkauf von Grundstücken,
k) Genehmigung An/Verkauf von Gebäuden und deren Erweiterungen/Umbauten.

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Totenehrung
c) Rechenschaftsbericht der Organe
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastungen
f) soweit erforderlich, Neuwahlen
g) Mitteilungen und Anfragen (ohne Beschlussfassung)

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder über 16 Jahren gefasst, soweit diese Satzung dies nicht ausdrücklich anders bestimmt.  Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§23 – Aufgaben des Vorstandsgremiums

Das Vorstandsgremium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 17 dieser Satzung. Die im Vereinsregister als Vorstände eingetragenen Mitglieder des Vorstandsgremiums sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

Das Vorstandsgremium führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung und den Sportrat gefassten Beschlüsse. Das Vorstandsgremium erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten.

Ein zu Beginn jeder Sitzung bestimmtes Gremiumsmitglied, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandsgremiums, des Sportrats und der Mitgliederversammlung und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung. Es unterzeichnet das Sitzungsprotokoll von Mitgliederversammlungen und von Sitzungen der übrigen Organe des Vereins.

Weitere Aufgaben sind:

–    die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,

–    Organisation von Veranstaltungen,

–    Zustimmung bei der Gründung und Schließung von Abteilungen,

–    die Einstellung von Trainern und Übungsleitern sowie die Festlegung der Vergütungen und  Aufwandsentschädigungen auf Vorschlag der Abteilungen.

Alle weiteren Details sind in der Geschäftsordnung schriftlich festgeschrieben.

 

§24 – Aufgaben des Sportrats

Der Sportrat kümmert sich um alle sportlichen Belange und schlägt Anschaffungen für den Sportbetrieb vor. Seine Hauptaufgabe ist es jedoch, ein gutes Verhältnis zwischen den Abteilungen und ihren Mitgliedern zu schaffen.

Der Sportrat beschließt die Richtlinien, nach denen das Vorstandsgremium handelt, die Gründung und die Auflösung von Abteilungen, die Aufstellung und Einhaltung einer „Allgemeinen Geschäftsordnung“ oder anderer „Ordnungen“ z.B. Ehrungsordnung, Veranstaltungen und falls erforderlich, die Errichtung einer Geschäftsstelle, sowie die Anstellung von deren Mitarbeitern.

 

§25 – Aufgaben der Abteilungsleiter

Die Abteilungsleiter regeln in ihren Abteilungen alle mit der betreffenden Sportart zusammenhängenden Fragen nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Sportrats und des Vorstandsgremiums. Die Abteilungsleiter und die Übungsleiter üben, im Rahmen des Sportbetriebes ihrer Abteilung, das Hausrecht aus. Sie sind auch für die Geräte in ihren Abteilungen verantwortlich.

 

§26 – Aufgabe des Ehrungsausschusses

Der Ehrungsausschuss hat das Vorschlagsrecht für alle Ehrungen des Vereins
Er ist verantwortlich für die Durchführung aller Ehrungen.

Alle weiteren Details sind in der Ehrungsordnung schriftlich festgehalten.


V – Schlussbestimmung

§27 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer zweier Geschäftsjahre. Die Kassenprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und dürfen keinem Organ angehören. Sie sind nur den Weisungen der Mitgliederversammlung unterworfen. Von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung geben sie dem Vorstandsgremium Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands Finanzen.

Durch Prüfungen haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung – auch der Abteilungskassen – zu überzeugen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege, Buchungen und des Kassenbestandes erstrecken. Die Notwendigkeit und die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand bzw. von den Abteilungsleitungen genehmigten Ausgaben unterliegen nicht ihrer Kontrolle.

 

§28 – Einsetzung von Ausschüssen

Das Vorstandsgremium ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens nach Bedarf Ausschüsse zu bilden und einzusetzen.

 

§29 – Haftung

Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste in oder auf den Sportanlagen und sonstigen Räumen ist der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht haftbar.

 

§30 – Satzungsänderungen

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§31 – Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung unter der Bedingung erforderlich, dass mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Erscheinen zu der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 50% der Stimmberechtigten, so ist zu einer neuen Mitgliederversammlung zu laden, die frühestens vier Wochen später stattfinden darf. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts an den gemeinnützigen Bürgerverein Gutenberg e.V. zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke, ansonsten an die Gemeinde Lenningen mit der Bestimmung, diese Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Gutenberg zu verwenden.

 

§32 – Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung hat die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) am
04. Dezember 2015 beschlossen. Sie trat mit der Beschlussfassung in Kraft.