SATZUNG

des

Turnverein Gutenberg 1921 e. V.

 

I - Allgemeine Bestimmungen.............................................................................. 2

§ 01 – Name und Sitz............................................................................................ 2

§ 02 – Vereinszweck, Gemeinnützigkeit..................................................................... 2

§ 03 – Geschäftsjahr............................................................................................. 2

§ 04 – Vereinsämter.............................................................................................. 2

§ 05 – Mitgliedschaft in anderen Organisationen......................................................... 3

§ 06 – Rechtsgrundlagen........................................................................................ 3

§ 07 – Gliederung des Vereins................................................................................. 3

II - Mitgliedschaft................................................................................................ 4

§ 08 – Mitglieder.................................................................................................. 4

§ 09 – Erwerb der Mitgliedschaft............................................................................. 4

§ 10 – Rechte der Mitglieder................................................................................... 4

§ 11 – Pflichten der Mitglieder................................................................................. 4

§ 12 – Beitrag...................................................................................................... 5

§ 13 – Erlöschen der Mitgliedschaft.......................................................................... 5

§ 14 – Ausschließungsgründe.................................................................................. 6

§ 15 – Ehrungen................................................................................................... 6

III - Vereinsorgane.............................................................................................. 7

§ 16 – Auflistung der Organe.................................................................................. 7

§ 17 – Organ Mitgliederversammlung......................................................................... 7

§ 18 – Organ erweiterter Vorstand........................................................................... 7

§ 19 – Organ geschäftsführender Vorstand................................................................ 7

§ 20 – Organ Sportrat........................................................................................... 8

§ 21 – Organ Abteilungen....................................................................................... 8

§ 22 – Organ Ehrenrat........................................................................................... 8

§ 23 – Organ Ehrungsausschuss.............................................................................. 8

§ 24 – Wahlen und Beschlussfassung zu den Organen.................................................. 9

IV - Aufgaben der Vereinsorgane..................................................................... 10

§ 25 – Aufgaben der Mitgliederversammlung............................................................. 10

§ 26 – Aufgaben des erweiterten Vorstandes........................................................... 10

§ 27 – Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes................................................ 11

§ 28 – Aufgaben des Sportrats.............................................................................. 11

§ 29 – Aufgaben der Abteilungsleiter....................................................................... 11

§ 30 – Aufgabe des Ehrenrates.............................................................................. 12

§ 31 – Aufgabe des Ehrungsausschusses................................................................. 12

V - Schlussbestimmung...................................................................................... 13

§ 32 – Kassenprüfer............................................................................................ 13

§ 33 – Einsetzung von Ausschüssen....................................................................... 13

§ 34 – Haftung................................................................................................... 13

§ 35 – Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.............................................. 13

§ 36 – Inkrafttreten............................................................................................ 14

I - Allgemeine Bestimmungen

§ 01 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Turnverein Gutenberg 1921 e.V." und hat seinen Sitz in
73252 Lenningen-Gutenberg. Er wurde im Jahre 1921 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kirchheim/Teck unter der Nummer 192 eingetragen. Die Farben des Vereins sind blau/weiß. Das Vereinssymbol ist nachstehend aufgeführt.

§ 02 – Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

            Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Ausübung von Sport sowie die Förderung des Sports im allgemeinen. Er erstrebt durch Leibesübung, Geselligkeit und Jugendpflege die Gesundheit seiner Mitglieder und den Gemeinschaftssinn zu fördern.

            Der Verein ist politisch, religiös und  weltanschaulich neutral.

            Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977 (§§ 51 bis 68AO). Er erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

            Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

            Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 03 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, es beginnt am 01.01 und endet am 31.12.

§ 04 – Vereinsämter

1.             Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

2.             Der Verein muss ehrenamtlich geleitet werden. Die Organe des Vereins können sich einer Geschäftsstelle, die bei Bedarf hauptamtlich besetzt werden kann, bedienen. Dem Leiter der Geschäftsstelle kann auf übereinstimmenden Beschluss der erweiterten Vorstandes für den Abschluss einfacher Geschäfte der laufenden Verwaltung Vollmacht erteilt werden. Den Mitgliedern der Vereinsorgane und den Übungsleitern kann im Rahmen des Haushaltsplanes auf Beschluss der erweiterten Vorstandes als Ersatz ihrer Auslagen und als eventueller Verdienstausfall eine Entschädigung gezahlt werden.

            Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können hauptamtliche Kräfte für bestimmte Aufgaben bestellt werden.

            In den Fällen der Absätze 2) und 3) ist § 2 Abs. 4 zu beachten.


§ 05 – Mitgliedschaft in anderen Organisationen

3.             Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) mit seinen Gliederungen sowie der Fachverbände für die im Verein betriebenen einzelnen Sportarten und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

            Jedes Mitglied ist mit dem Eintritt in den Verein auch den Satzungen und Ordnungen des Landessportbundes und der vorgenannten Fachverbände unterworfen.

§ 06 – Rechtsgrundlagen

Die Rechten und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung oder andere Ordnungen, welche vom erweiterten Vorstand genehmigt sind  geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und allen damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von satzungsmäßig hierfür zuständigen Stellen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird und soweit der Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs zulässig ist.

§ 07 – Gliederung des Vereins

4.             Der Sportbetrieb des Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.

            Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter und ein Vertreter vor. Die Abteilung kann zusätzlich weitere Personen in den Abteilungsvorstand wählen (z. B. Kassenwart, Schriftführer u.ä.), die dann mit dem Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter den Abteilungsvorstand bilden.

            Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben, solange dadurch ein ordnungsgemäßer Sportbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Vereins, für Abteilungen mit besonders hohen Kosten höhere Beiträge als den normalen Vereinsbeitrag und eine Aufnahmegebühr festzusetzen.


II - Mitgliedschaft

§ 08 – Mitglieder

5.             Der Verein besteht aus

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

            Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, aber keinen Sport aktiv ausüben.

            Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 15 dieser Satzung.

            Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

            Auf Anforderung erhält jedes Mitglied die Satzung.

§ 09 – Erwerb der Mitgliedschaft

6.             Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben. Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. Ein Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht.

            Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss der geschäftsführenden Vorstands erworben. Ein derartiger Beschluss wird rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den ersten Zahlungszeitraum bezahlt hat, bzw. ihm durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt wurde. Damit ist ein Sportunfall-Versicherungsschutz nach den Bedingungen des Landessportbundes eingeschlossen.

§ 10 – Rechte der Mitglieder

7.             Die Vereinsmitglieder sind nach Maßgabe und eventuell ergänzender Regelungen insbesondere berechtigt:

a)   an der Vereinsführung durch Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung mitzuwirken. Zur Ausübung des Stimmrechts sind in der Mitgliederversammlung nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt,

b)   die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, jedoch mit den Beschränkungen des
§ 7 Abs. 3,

c)   an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben, jedoch mit den Beschränkungen des § 7 Abs. 3.

            Alle Mitglieder unter 16 Jahren haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.

            Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven bzw. passiven Mitglieds.

§ 11 – Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a)             Die Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Landessportbundes Baden-Württemberg mit seinen Gliederungen und der dem Landessportbund angeschlossenen Fachverbände, soweit deren Sport ausgeübt wird, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,

b)             für das Ansehen des Vereins einzutreten und sich gegenüber jedem anderen Mitglied so zu verhalten, dass die Kameradschaft und die gegenseitige Achtung gestärkt werden.

c)             die Interessen des Vereins zu wahren,

d)             die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beträge zu entrichten und bei allen Veranstaltungen des Vereins das festgesetzte Eintrittsgeld zu zahlen,

e)             an den Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken,

f)               in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten ausschließlich die zuständigen Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen, soweit der Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zulässig ist,

g)             in Angelegenheiten mit den in § 5 genannten Vereinigungen ausschließlich deren Satzungen, Ordnungen und Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen, soweit der Ausschluss des ordentlichen Rechtsweg zulässig ist.

h)             Jeder Anschriftwechsel ist dem geschäftsführenden Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen.

§ 12 – Beitrag

8.             Alle aktiven und passiven Mitglieder haben Beiträge zu zahlen; die Ehrenmitglieder sind betragsfrei Eine zusätzliche Aufnahmegebühr für neuaufgenommene Mitglieder ist in besonders kostenintensiven Abteilungen möglich.

            Die Höhe und eine Änderung des Mitgliedsbeitrages sowie die Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des  erweiterten Vorstands festgelegt. Diese Kosten sind in der Beitragsordnung schriftlich festgehalten.

            Die Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können sie nach § 13 dieser Satzung durch den geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden.

            Der geschäftsführende Vorstand kann unverschuldet in Not geratene Mitglieder die Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge stunden, insbesondere in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 13 – Erlöschen der Mitgliedschaft

9.             Die Mitgliedschaft erlischt außer bei Tod durch

a)       Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand zum Jahresschluss. Diese Erklärung muss spätestens am 1.12. des Jahres beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.

b)       Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, wenn das Mitglied den Beitrag nach Fälligkeit nicht bezahlt hat und eine Mahnung erfolglos blieb,

c)       Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstands nach erfolgter Anhörung des Ehrenrates.

10.         Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Forderungen des Vereins und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

11.         Der Rechtsanspruch des Vereins auf den ausstehenden pflichtigen Mitgliedsbeitrag bleibt auch bei Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein bestehen.

12.         Erklärt ein Mitglied den Austritt aus dem Verein, so bleibt die Pflicht der Beitragszahlung bis zum gültigen Austritt bestehen.

13.         Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

14.         Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte an den Verein, insbesondere werden gezahlte Beiträge und geleistete Sacheinlagen nicht erstattet. Ausgeschiedene Mitglieder oder deren Erben haften jedoch weiterhin für alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein aus der Zeit vor dem Ende der Mitgliedschaft.

§ 14 – Ausschließungsgründe

15.         Der Ausschluss eines Mitgliedes (§ 13 c) kann nur in nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a)       wenn die im § 11 genannten Pflichten der Vereinsmitglieder schuldhaft verletzt wurden,

b)       wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung oder der Sportkameradschaft schuldhaft zuwider gehandelt hat.

            Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem geschäftsführenden Vorstand und dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mit Begründung bekannt zu geben.

            Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 15 – Ehrungen

16.         Für treue und langjährige Mitgliedschaft (*) wird nach Feststellung und Beschluss des  geschäftsführenden Vorstandes verliehen:

a)     die Vereinsnadel in Silber für 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft (*) im Verein,

b)     die Ehrenmitgliedschaft und Vereinsnadel in Gold für 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft (*) im Verein.

c)     die Vereinsnadel in Gold mit Kranz für 50-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft (*) im Verein.

(*) Grundlage für die Berechnung der Mitgliedschaft ist das vollendete 18. Lebensjahr,
d. h. es zählen nur die Mitgliedsjahre nach dem 18. Lebensjahr (siehe hierzu auch die Ehrenordnung).

            Für besondere Verdienste um den Verein und den Sport können an Mitglieder auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstand und des erweiterten Vorstandes verliehen werden:

a)     die Vereinsnadel in Silber oder in Gold für besondere bzw. hervorragende langjährige Verdienste im Rahmen der Vereinsführung, der sportlichen Leistung oder für besondere und hervorragende persönliche sportliche Erfolge als Mitglied unseres Vereins.

b)     die Eigenschaft der Ehrenmitgliedschaft, wenn eine Ehrung nach 2 a) bereits einmal erfolgt ist.

            Für außergewöhnliche Verdienste um den Vereinssport können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstand und des erweiterten Vorstandes Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens auch als Nichtmitglieder mit der Vereinsnadel in Gold oder mit der Ehrenmitgliedschaft geehrt werden.

            Die Ehrenmitgliedschaft genießt Vereins - Beitragsfreiheit und freien Eintritt zu vereinseigenen Sport- und gesellschaftlichen Veranstaltungen.

 

Alle weiteren Details sind in der Ehrungsordnung, welche vom erweiterten Vorstand freigegeben wird, festgehalten.


III - Vereinsorgane

§ 16Auflistung der Organe

Organe des Vereins sind:

·         die Mitgliederversammlung

·         der erweiterte Vorstand

·         der geschäftsführende Vorstand

·         der Sportrat

·         die Abteilungen

·         der Ehrenrat

·         der Ehrungsausschuss

§ 17 – Organ Mitgliederversammlung

17.         Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden. Zur Mitgliederversammlung ist durch den geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 21 Tagen durch Bekanntmachung im lokalen Mitteilungsblatt einzuladen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.

            Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in den Mitgliederversammlungen als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.

            Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 24.

            Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder 25% der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe eines Grundes schriftlich beantragen.

            Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstands und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese ist im Schaukasten bekannt zu machen.

§ 18 – Organ erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

·         Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,

·         den Abteilungsleitern,

·         den Jugendleitern,

·         den Haus- und Gerätewarten,

·         dem Kassenwart

·         einem Vertreter des Ehrungsausschusses

 

Der erweiterte Vorstand soll bei Bedarf, jedoch als Ziel einmal im Quartal, einberufen werden.

§ 19 – Organ geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier bis sieben Vorständen. Der geschäftsführende Vorstand soll bei Bedarf, jedoch als Ziel einmal im Monat, einberufen werden.

 

Der geschäftsführende Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes verantwortlich. Er leitet den Verein und führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Es darf ungeplante Geschäfte bis zum Betrag von 2.500 EUR im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, ausführen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Vorstände anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit.

 

Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden und, im Verhinderungsfall, durch seinen Stellvertreter sowie die weiteren Vorsitzenden, welche von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Stellvertreterregelung ist schriftlich festzulegen

§ 20 – Organ Sportrat

Der Sportrat setzt sich zusammen aus allen Übungsleitern und Abteilungsleitern der Sport Abteilungen. Der Sportrat soll bei Bedarf, jedoch als Ziel mindestens einmal im Halbjahr, einberufen werden.

§ 21 – Organ Abteilungen

18.         Die Abteilungen halten mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung ab. Den Zeitpunkt hierfür bestimmen sie selbst.

19.         Die Abteilungsleiter und ihre Vertreter sollen zwei bis acht Wochen vor der Mitgliederversammlung in den Abteilungen gewählt werden. Wahlberechtigt in der Abteilung ist jedes Mitglied über 16 Jahre. Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Wahlberechtigten zu unterschreiben und spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand zuzustellen ist.

20.         Die Abteilungsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§ 22 – Organ Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei bis fünf über 40 Jahre alte Mitgliedern, die dem Verein  mindestens 10 Jahre angehören. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein weiteres Amt im Verein innehaben und werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung in den Jahren mit gerader Jahreszahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Ehrenrates selbstständig gewählt. Das Ergebnis ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 23 – Organ Ehrungsausschuss

Der Ehrungsausschuss besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorsitzende des Ehrungsausschusses ist immer der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes.


§ 24 – Wahlen und Beschlussfassung zu den Organen

21.         Die Organe „Erweiterter Vorstand“, „Geschäftsführender Vorstand“, „Ehrenrat“ und „Ehrungsausschuss“ werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Abteilungsleiter werden in ihrem Amt bestätigt.

            Wahlen zu den Organen „Erweiterter Vorstand“, „Geschäftsführender Vorstand“, „Ehrenrat“ und „Ehrungsausschuss“ finden alle zwei Jahre statt. Die Wiederwahl in allen Organen ist unbegrenzt zulässig.

            Zur Wahl können - und zwar nur von einem stimmberechtigten Mitglied - nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die persönlich anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

            Jedes Mitglied über 16 Jahre hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

            Wird für einen Posten nur ein Vorschlag gemacht, so kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen, wenn niemand der Anwesenden dagegen Widerspruch erhebt. Bei mehreren Personen ist immer eine geheime Wahl erforderlich.

            Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit erfolgt Neuwahl durch die gleiche Mitgliederversammlung.

            In der Hauptversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich um Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem gestellten Antrag handelt, nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

            Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder über 16 Jahren gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

            Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Organen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit einem anderen Amt zusammenzulegen oder durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn bei einer Mitgliederversammlung mit Wahlen Kandidaten für ein Vereinsamt nicht zur Verfügung stehen.


IV - Aufgaben der Vereinsorgane

§ 25 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

22.         Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

a)     Wahl der Organe des geschäftsführenden Vorstandes nach § 22

b)     Bestätigung der Wahl der Abteilungsleiter nach § 22

c)     Wahl der Kassenprüfer

d)     Bestimmung der Grundsätze für die Erhebung der Beiträge und der Aufnahmegebühr,

e)     Entlastung der Organe

f)       Genehmigung des Haushaltsplanes

g)     Genehmigung von Ordnungen, soweit nicht die Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes genügt

h)     Totenehrung

i)        die Verwaltung des Vereinsvermögens

j)       Genehmigung An/Verkauf von Grundstücken

k)      Genehmigung An/Verkauf von Gebäuden und Erweiterungen/Umbauten des Sportheims

 

            Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a)     Feststellung der  Beschlussfähigkeit

b)     Totenehrung

c)     Rechenschaftsbericht der Organe

d)     Bericht der Kassenprüfer

e)     Entlastungen

f)       Beschlussfassung über die Beiträge für das kommende Geschäftsjahr

g)     soweit erforderlich, Neuwahlen

h)     Mitteilungen und Anfragen (ohne Beschlussfassung)

§ 26 – Aufgaben des erweiterten Vorstandes

23.         Der erweiterte Vorstand beschließt die Richtlinien nach denen der geschäftsführende Vorstand handelt.

24.         die Gründung und die Auflösung von Abteilungen

            die Aufstellung und Einhaltung einer "Allgemeinen Geschäftsordnung" oder anderer „Ordnungen“ z.B. Ehrungsordnung

            die Festlegung von Veranstaltungen

            die Erstellung und Überwachung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr

            falls erforderlich, die Errichtung einer Geschäftsstelle sowie die Anstellung von deren Mitarbeitern

            die Einstellung von Trainern und Übungsleitern sowie die Festlegung der Vergütungen und Aufwandsentschädigungen auf Vorschlag der Abteilungen.

Alle weiteren Details sind in der Geschäftsordnung schriftlich festgeschrieben.

§ 27 – Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

25.         Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 19 dieser Satzung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

            Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung und den Erweiterten Vorstand gefassten Beschlüsse.

            Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten.

            Der Vorstandsvorsitzende beruft und leitet die Sitzung des geschäftsführende Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung. Er unterzeichnet die Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und von Sitzungen der übrigen Organe des Vereins mit Ausnahme des Ehrenrates.

            Die anderen Vorstände vertreten den Vorstandsvorsitzenden im Verhinderungsfall in allen vorbezeichneten Angelegenheiten (diese Regelung ist im geschäftsführenden Vorstand zu regeln).

            die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern

            Organisation von Veranstaltungen

            Zustimmung bei der Gründung und Schließung von Abteilungen.

            Das zum Turnverein gehörende Sportheim wird vom Verein oder in dessen Auftrag von einem Verwalter geführt. Das Sportheim kann auch an Dritte verpachtet oder vermietet werden, wobei besondere Bedingungen durch einen jeweiligen Pachtvertrag bzw. Mietordnung geregelt werden. Zuständig hierfür ist der geschäftsführende Vorstand.

Alle weiteren Details sind in der Geschäftsordnung schriftlich festgeschrieben.

§ 28 – Aufgaben des Sportrats

Der Sportrat kümmert sich um alle sportlichen Belange und schlägt Anschaffungen für den Sportbetrieb vor. Seine Hauptaufgabe ist es jedoch, ein gutes Verhältnis zwischen den Abteilungen und ihren Mitgliedern zu schaffen.

§ 29 – Aufgaben der Abteilungsleiter

Die Abteilungsleiter regeln in ihren Abteilungen alle mit der betreffenden Sportart zusammenhängenden Fragen nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des erweiterten und geschäftsführenden Vorstands. Die Abteilungsleiter und die Übungsleiter üben im Rahmen des Sportbetriebes ihrer Abteilung das Hausrecht aus. Sie sind auch für die Geräte in ihren Abteilungen verantwortlich.


§ 30 – Aufgabe des Ehrenrates

26.         Der Ehrenrat berät über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist.

            Der Ehrenrat tritt auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes und empfiehlt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen erhobener Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

            Folgende Vereinsstrafen kann der Ehrenrat empfehlen:

a)     Verwarnungen,

b)     Verweise,

c)     Aberkennung, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung,

d)     Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb für eine bestimmte Zeit,

e)     Ausschluss aus dem Verein.

27.         Durchführung der Entlastungen auf der Mitgliederversammlung.

§ 31 – Aufgabe des Ehrungsausschusses

28.         Der Ehrungsausschuss hat das Vorschlagsrecht für alle Ehrungen des Vereins

29.         Er ist verantwortlich für die Durchführung aller Ehrungen.

 

Alle weiteren Details sind in der Ehrungsordnung schriftlich festgehalten.


V - Schlussbestimmung

§ 32 – Kassenprüfer

30.         Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer zweier Geschäftsjahre. Eine anschließende Wiederwahl ist höchstens zweimal zulässig!

            Die Kassenprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und dürfen keinem Organ angehören. Sie sind nur den Weisungen der Mitgliederversammlung unterworfen.

            Von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung geben sie dem geschäftsführenden Vorstand Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

            Durch Prüfungen haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung - auch der Abteilungskassen - zu unterrichten und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

            Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege, Buchungen und des Kassenbestandes erstrecken. Die Notwendigkeit und die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand bzw. von den Abteilungsleitungen genehmigten Ausgaben unterliegen nicht ihrer Kontrolle.

§ 33 – Einsetzung von Ausschüssen

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens nach Bedarf Ausschüsse zu bilden und einzusetzen.

§ 34 – Haftung

Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste in oder auf den Sportanlagen und sonstigen Räumen ist der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht haftbar.

§ 35 – Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

31.         Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich.

            Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung unter der Bedingung erforderlich, dass mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Erscheinen zu der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 50% der Stimmberechtigten, so ist zu einer neuen Mitgliederversammlung zu laden, die frühestens vier Wochen später stattfinden darf. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

            Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lenningen. Sie hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden., die es für Zwecke des Sports zu verwenden hat und es damit unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwendet (§ 61).


§ 36 – Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung hat die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) am
25. Oktober 2001 beschlossen. Sie  trat mit der Beschlussfassung  in Kraft .

 

 

 

 

Datum / Vorstandsvorsitzender                                                  Datum / Schriftführer